Medizinalcannabis auf der expopharm: Vom ersten Rezept zum festen Messethema
Vom Erklärthema zum Versorgungsfeld
Die Entwicklung begann auf der expopharm nicht erst im vergangenen Jahr. Schon 2017 ging es um das erste Cannabis-Rezept und den sicheren Umgang mit einer damals neuen Versorgungssituation. 2019 folgte ein eigener Cannabis-Tag, 2023 ein umfangreicher Themenblock und 2024 ein wiederholt angebotener Rundgang zu spezialisierten Anbietern. Parallel ist der Markt erheblich gewachsen.
Dieses Jahr startet die pharma-world mit „Medizinal-Cannabis im Dialog“. In diesem Themenblock spricht auch **Dr. Richard Böser** von Cansativa: Am Dienstag, den 15.09.2026 um 10:40 bis 11:10 Uhr gibt er in der pharma-world (Halle A3, Stand C5) ein „Politisches Update zu Telemedizin, Versandverbot und weiteren aktuellen Entwicklungen“. Weitere Beiträge befassen sich mit dem rechtssicheren Umgang und der Auswahl eines passenden Cannabis-Portfolios. Inmitten von mehr als 500 Ausstellern und über 200 angekündigten Programmbeiträgen hat sich die Cannabisversorgung damit einen festen Platz auf Deutschlands wichtigster Apothekenmesse erarbeitet. (expopharm 2026)
Wachstum allein reicht nicht
Das hohe Tempo seit 2024 hat Chancen eröffnet, zugleich aber sichtbar gemacht, an welchen Stellen die Strukturen nicht immer Schritt gehalten haben. Eine größere Auswahl an Produkten und Anbietern erweitert die Möglichkeiten der Versorgung und erlaubt Apotheken, eigene Schwerpunkte aufzubauen. Sie erhöht jedoch auch die Anforderungen an Sortimentsgestaltung, Einkauf, Verfügbarkeit, Qualitätsdokumentation und die Fortbildung des Teams. Denn die Abgabe von Medizinalcannabis lässt sich nicht auf einen Produktverkauf reduzieren.
Apotheken übernehmen erforderliche Prüf- und Herstellungsschritte, beraten zur richtigen Dosierung und behalten mögliche Risiken im Blick. Das braucht Zeit, Fachwissen und verlässliche Prozesse. In einem professionellen Markt werden deshalb stabile Lieferketten, nachvollziehbare Qualitätskriterien und qualifizierte Beratung wichtiger als das größte Sortiment oder der schnellste Bestellprozess.
Die Apotheke als verbindende Instanz
Und während die Messe andauert, verhandelt die Branche gleich nebenan ihre politische Zukunft. Der Deutsche Apothekertag, organisiert von der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, ist das wichtigste berufspolitische Forum der Apothekerschaft. Mehr als 300 Delegierte aus den Apothekerkammern und -verbänden der Länder kommen dort zusammen, um über die zentralen Themen des Berufsstands zu beraten und gemeinsame Positionen für die politische Arbeit festzulegen. In diesem Jahr stehen vor allem die künftige Rolle der Apotheken in der Primärversorgung, die Umsetzung der Apothekenreform und der finanzielle Druck im Gesundheitssystem im Mittelpunkt. Zusätzliche Spannung bringt der personelle Neustart im Bundesgesundheitsministerium: Der Apothekertag findet nur wenige Wochen nach dem Wechsel an der Spitze des Ministeriums statt.
Ende Juli ist Carsten Linnemann auf Nina Warken gefolgt, am 8. September wurde er im Bundestag vereidigt. Nur eine Woche später wird er bei der Eröffnung des Apothekertags ein Grußwort halten. Sein Auftritt dürfte mit Spannung erwartet werden. Welche Akzente setzt der neue Minister? Wie geht es nach der beschlossenen Apothekenreform weiter? Und welche Rolle sollen Apotheken künftig bei GKV-Finanzen, Notfall- und Primärversorgung übernehmen? Das Themenforum „Gemeinsam besser versorgen: Die Primärversorgung der Zukunft“ greift genau diese größere Frage auf. Klar ist: Wenn Apotheken mehr Verantwortung übernehmen sollen, brauchen sie dafür auch Personal, Zeit und eine tragfähige Finanzierung. München wird damit nicht nur zum Treffpunkt der Branche, sondern auch zu einem ersten Stimmungstest für die neue Hausspitze im BMG. (DAT; Bundestag; Apothekenreform; GKV-Reform)
Medizinalcannabis ist dabei nur eines von vielen Versorgungsfeldern – aber eines, an dem sich die wachsende Verantwortung der Apotheken besonders deutlich zeigt. Die nächste Phase wird sich daran messen lassen, wie aus Marktdynamik dauerhaft verlässliche und patientengerechte Versorgung entsteht.
Hinweis: Cansativa ist vom 15. bis 17. September 2026 auf der expopharm in München vertreten. Ihr findet uns in Halle A3, Stand B28.
Aus der Redaktion:
Ihr habt Fragen, Anregunge oder Themenvorschläge für das Cannabis-Briefing?
Dann schreibt uns gerne an briefing@cansativa.de.
Diese Ausgabe wurde verfasst von:
Nicole Borges Steeb
External Affairs Manager
Cansativa Group
Cansativa Expert Dialogue - Versorgung braucht Verlässlichkeit: Jakob Sons über die neuen GKV-Regeln
Was bedeutet der Erstattungsausschluss für die betroffenen Patient:innen?
Es ist grundsätzlich legitim, dass eine Solidargemeinschaft prüft, welche Leistungen sie finanzieren kann. Was wir tatsächlich mit mit sehr großer Überraschung und auch mit ein Stück weit Fassungslosigkeit wahrgenommen haben, war der Ausschluss ohne Übergangsfrist und Bestandsschutz. Zuvor genehmigte Therapien waren praktisch von einem Tag auf den anderen nicht mehr abrechenbar und betroffen sind schwerkranke Menschen, bei denen Standardtherapien nicht zur Verfügung stehen oder nicht angewendet werden konnten. Viele haben lange Therapiewege hinter sich. Da Blüten nicht beliebig austauschbar sind, bleiben häufig nur Selbstzahlung, Umstellung oder schlimmstenfalls eine Unterbrechung der Therapie.
Spart die GKV durch die Neuregelung tatsächlich Geld, und was wäre zielgenauer gewesen?
Die Rechnung kann schnell zur Milchmädchenrechnung werden. Kalkuliert wurde vor allem, welche Ausgaben wegfallen, aber nicht, dass die Patienten dann anders versorgt werden müssen. Die Patient:innen sind ja aber noch weiter krank und weiterhin behandlungsbedürftig. Das ist eher eine Kostenverlagerung als eine nachhaltige Einsparung. Zielgenauer wäre etwa eine Anpassung der Hilfstaxe für Cannabisrezepturen an die Marktentwicklung gewesen. So ließen sich Einsparpotenziale innerhalb der Versorgung erschließen, ohne eine ganze Darreichungsform auszuschließen und zumindest hätte es eine Übergangsregelung für eine ärztlich begleitete Umstellung gebraucht.
Warum positioniert sich Cansativa weiterhin so deutlich?
Als pharmazeutisches Unternehmen muss man in zwei Richtungen ganz ehrlich schauen. Das eine ist natürlich unsere eigene wirtschaftliche Betroffenheit. Wir sind jetzt von diesen Änderungen als Unternehmen selber nicht unmittelbar stark betroffen. Der GKV-Anteil der Patient:innen ist vergleichsweise klein und seit Jahren sehr wenig gewachsen. (BMG 8.10.2025) Wir argumentieren hier nicht für uns. Wir spüren aber eine klare Verantwortung, insbesondere aus den Anfangszeiten unseres Unternehmens, wo es darum ging, dass schwerkranke Patient:innen sich vor 2017 den Zugang sehr intensiv erstritten haben. Ihr Engagement hat maßgeblich dazu beigetragen, dass 2017 das Gesetz „Cannabis als Medizin“ geschaffen wurde und jetzt werden ausgerechnet diese Patient im Regen stehen gelassen. Es geht uns um die Kohärenz eines Marktes, in dem wir seit 2017 langfristig investiert sind.
Ein Markt, der durch widersprüchliche Regulierung unberechenbar wird, schadet am Ende allen, den Patient:innen zuerst. Wir haben unsere politischen Kanäle bereits vor der Entscheidung genutzt und werden das auch weiterhin tun. Zugleich begrüßen wir ausdrücklich die Initiativen aus der Patientenschaft, von Verbänden und aus anderen Teilen der Branche.
Wie ist das Hin und Her um den sechsmonatigen Therapieversuch zu bewerten?
Dass eine zentrale Frage erst nach Inkrafttreten konkretisiert wurde, war bereits problematisch. Zunächst gingen KBV und GKV-Spitzenverband davon aus, dass ein Fertigarzneimittel nur innerhalb seiner zugelassenen Indikation vorrangig eingesetzt werden muss. Kurz darauf änderte die KBV ihre Auffassung und verlangt den Vorrang auch außerhalb der Zulassung, während der GKV-Spitzenverband widerspricht. (ApoAdhoc, 18.08.2026) Ärzt:innen und Patient:innen mit dieser Rechtsunsicherheit allein zu lassen, ist nicht verantwortbar.
Eigentlich ist der Vorrang von Fertigarzneimitteln auch nicht neu. Schon bisher musste immer zu Beginn einer Therapie geprüft werden, ob ein geeignetes Fertigarzneimittel zur Verfügung steht, und die Verordnung von Blüten oder Extrakten war zu begründen. Neu ist der starre sechsmonatige Therapieversuch. Das greift in die ärztliche Therapieentscheidung ein, zumal nur drei Fertigarzneimittel für enge Indikationen verfügbar sind: Canemes bei chemotherapiebedingter Übelkeit und Erbrechen, Sativex bei MS-bedingter Spastik und Epidyolex bei bestimmten schweren Epilepsien.
Warum lassen sich Cannabisblüten nicht einfach durch andere Darreichungsformen ersetzen?
Bei Cannabis ist auch die Darreichungsform entscheidend. Oral angewendete Extrakte oder Fertigarzneimittel wirken deutlich langsamer als eine inhalative Therapie. Gerade bei akuten Schmerzspitzen kann ein schneller Wirkungseintritt wichtig sein. Inhalierbare Extrakte können künftig eine zusätzliche Option sein, sind aber noch nicht breit verfügbar. Auch ihre Einordnung und Erstattungsfähigkeit müssen geklärt werden. Eine pauschale Umstellung ist deshalb derzeit keine realistische Lösung.
Was muss jetzt passieren?
Wir brauchen eine verbindliche Klarstellung zum Vorrang der Fertigarzneimittel. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat angekündigt die Arzneimittel-Richtlinie anzupassen (Tagesspiegel Background 31.07.2026). Dabei sollten offene Fragen geklärt werden, wie die Erstattungsfähigkeit inhalierbarer Extrakte, oder ob der Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel auch für die Palliativversorgung gilt. Gerade dort geht ein sechsmonatiger Therapieversuch vollständig an der Realität vorbei.
Die Entscheidung über Cannabisblüten ist gefallen, aber die Ausgestaltung der Versorgung ist nicht abgeschlossen. Politik und Selbstverwaltung können die Folgen noch begrenzen. Wir werden den Prozess weiterhin mit Versorgungsdaten, politischen Gesprächen und unseren öffentlichen Kanälen begleiten. Dass sich so viele Patient:innen und Akteure engagieren, stimmt mich zuversichtlich, dass die offenen Fragen nicht liegen bleiben.
Vielen Dank für das Gespräch!
Aus der Redaktion:
Ihr habt Fragen, Anregunge oder Themenvorschläge für das Cannabis-Briefing?
Dann schreibt uns gerne an briefing@cansativa.de.
Diese Ausgabe wurde verfasst von:
Nicole Borges Steeb
External Affairs Manager
Cansativa Group
Cansativa Informiert: Neue KBV-Auslegung zum Vorrang von Cannabis-Fertigarzneimitteln
Sehr geehrte Damen und Herren,
die KBV hat ihre rechtliche Auslegung zum Vorrang cannabishaltiger Fertigarzneimittel geändert. (ApoAdhoc, 18.08.2026)
Neu ist: Bei einem erstmaligen Therapieversuch soll nach Auffassung der KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) grundsätzlich zunächst ein Fertigarzneimittel verordnet werden – auch außerhalb der zugelassenen Indikation (Off-Label-Use).
Der GKV-Spitzenverband teilt diese Auslegung nicht. Eine Klarstellung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) oder den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) steht noch aus.
Was bedeutet das für die Praxis?
- Bei der Erstverordnung eines Cannabisextrakts besteht aktuell Rechtsunsicherheit.
- Bis eine einheitliche Auslegung vorliegt, empfehlen wir, die Verordnungs- bzw. Genehmigungssituation vorab mit der jeweiligen Krankenkasse zu klären.
Was gilt weiterhin?
- Bestandspatient:innen: Laufende Extrakt- und Rezepturtherapien können weitergeführt werden.
- Bei Unverträglichkeit oder fehlender Wirkung kann auf ein cannabishaltiges Rezepturarzneimittel gewechselt werden.
- Die Testung eines zweiten Fertigarzneimittels ist nicht erforderlich.
- Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 6 SGB V bleiben unverändert.
Zur aktuellen Information der KBV
Wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Borges Steeb
External Affairs Manager
Fatih Aydin
Unternehmenssprecher | Vice President
Medizinalcannabis in Frankreich: Kommt jetzt die reguläre Versorgung?
Wie Frankreich den dauerhaften Zugang vorbereitet
In Deutschland gelten seit dem 30. Juli 2026 neue Regeln für die Kostenerstattung mit Medizinalcannabis. Cannabisblüten werden seitdem auch bei laufenden Behandlungen nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Bei neuen Verordnungen von Extrakten oder anderen Rezepturen müssen Patientinnen und Patienten zunächst sechs Monate lang ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel ausprobieren, sofern ein solches für ihre Erkrankung verfügbar ist. Bereits laufende Behandlungen mit Extrakten oder Rezepturen können unverändert fortgesetzt werden. (KBV, 6. August 2026)
Frankreich dagegen befindet sich noch auf dem Weg vom Modellversuch in die reguläre Versorgung. Im März 2021 startete das Land einen eng begrenzten Modellversuch mit rund 3.000 Patientinnen und Patienten. Dieser sollte vor allem zeigen, ob sich eine sichere und praktikable Versorgung mit Medizinalcannabis aufbauen lässt. Die französische Arzneimittelbehörde ANSM zog insgesamt eine positive Bilanz zur Organisation, zur Sicherheit und zu den beobachteten Behandlungsergebnissen.
Diese Erfahrungen sollen nun in ein dauerhaftes System einfließen. Die gesetzliche Grundlage dafür wurde bereits mit der Sozialversicherungsreform für 2024 geschaffen. Was noch fehlt, ist ein Erlass, der die Bewertung und Erstattung der Produkte regelt. Dieser wurde am 2. Juli 2026 dem Conseil d’État zur rechtlichen Prüfung vorgelegt.
Nach bisheriger Planung könnte der Erlass zum Beginn der parlamentarischen Herbstsitzung am 1. Oktober veröffentlicht werden. Ob dieser Zeitplan hält, ist allerdings noch offen. Erst danach kann die französische Gesundheitsbehörde HAS ihre Prüfung zur Erstattung abschließen. Mit den ersten regulären Verschreibungen ist deshalb frühestens 2027 zu rechnen. (Légifrance 16.12.2023, Business of Cannabis 03.07.2026)
Ein Zugang mit klaren Grenzen
Frankreich verfolgt ähnlich wie Deutschland im Bereich der Kostenerstattung einen klar begrenzten Ansatz, wo Medizinalcannabis nur als letzte Therapieoption eingesetzt wird. Vorgesehen sind fünf Anwendungsbereiche:
- refraktäre neuropathische Schmerzen
- bestimmte therapieresistente Epilepsien bei Erwachsenen und Kindern
- schmerzhafte Spastik bei Multipler Sklerose oder anderen Erkrankungen des zentralen Nervensystems
- schwer behandelbare Symptome bei Krebs oder infolge einer Krebstherapie
- fortgeschrittene Palliativsituationen
Die Erstverschreibung soll im Krankenhaus erfolgen. Verschreibende Ärztinnen und Ärzten und abgebende Apotheken müssen außerdem entsprechend geschult sein. Frankreich öffnet den Zugang damit nur für klar definierte Patientengruppen und unter enger medizinischer Kontrolle. (HAS 29.07.2025)
Frankreich setzt auf Extrakte, nicht auf Blüten
Außerdem setzten die französischen Pläne klare Grenzen für die verfügbaren Produkte. Im Mittelpunkt stehen oral oder unter der Zunge angewendete Präparate, vor allem standardisierte Cannabisextrakte in Ölform. Geplant sind THC-dominante, ausgewogene THC/CBD- und CBD-dominante Produkte. Cannabisblüten, wie sie in Deutschland über ein Privatrezept verschrieben werden können, sind nicht vorgesehen. Inhalierbare Produkte kämen nur als versiegelte, nicht nachfüllbare Einzeldosis-Kartuschen infrage, die mit einem dafür vorgesehenen medizinischen Vaporisator verwendet werden. Frankreich setzt damit von Anfang an auf einen stark standardisierten geprägten Markt. Klassische Cannabisblüten werden darin voraussichtlich keine Rolle spielen.
Ein schmaler Weg, der Europa verändern könnte
Dass Frankreich Medizinalcannabis dauerhaft in sein Gesundheitssystem aufnehmen will, ist eine positive Entwicklung. Im Bereich der Kostenerstattung unterscheidet sich der französische Ansatz weniger stark vom deutschen Modell, als es zunächst scheint. Auch in Deutschland ist der Zugang über die gesetzlichen Krankenkassen eng begrenzt und an bestimmte Voraussetzungen sowie Vorrangregeln gebunden.
Der größte Unterschied liegt außerhalb der Kassenerstattung: In Deutschland existiert daneben ein Markt für Privatrezepte, für den die Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen nicht gelten und in dem auch Cannabisblüten weiterhin erhältlich sind. Frankreich plant kein vergleichbares System und schließt Blüten vollständig aus. Der französische Weg bleibt damit schmal. Doch wie heißt es in der Cannabistherapie so schön: „Start low, go slow.“ Auch Versorgungssysteme wachsen selten aus großen Würfen, sondern aus vorsichtigen Anfängen, die sich bewähren.
Mit Frankreich bereitet nun nach Deutschland die zweite große Volkswirtschaft der EU einen dauerhaften, erstattungsfähigen Zugang zu Medizinalcannabis vor. Andere Länder werden genau beobachten, ob sich dieses Modell bewährt. Wie breit der französische Weg einmal wird, entscheidet sich deshalb nicht im Erlass, sondern in der Versorgungswirklichkeit der kommenden Jahre. Und mit ihm ein Stück weit auch, wie schnell Europa nachzieht.
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Habt Ihr spezielle Fragen oder Anregungen für das Cannabis-Briefing? Dann schreibt uns eine Mail an briefing@www.cansativa.de. Wenn Ihr Interesse habt, mit uns die Cannabisbranche zu revolutionieren, dann bleibt dran und folgt unseren Briefings!
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Mit legalisierenden Grüßen

Jakob Sons
Gründer von Cansativa

Benedikt Sons
Gründer von Cansativa


Jakob Sons
Gründer von Cansativa


Benedikt Sons
Gründer von Cansativa
Cansativa Informiert: Neue Klarheit bei Extrakt-Verordnungen
Das Wichtigste auf einen Blick
Der sechsmonatige Therapieversuch gilt nicht pauschal.
Er ist bei Erstverordnungen nur erforderlich, wenn für die jeweilige Indikation ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel verfügbar ist.
Dazu zählen aktuell:
- Canemes®: chemotherapiebedingte Übelkeit und Erbrechen
- Sativex®: mittelschwere bis schwere MS-Spastik
- Epidyolex®: bestimmte schwere Epilepsien
Für andere Indikationen ohne zugelassenes Fertigarzneimittel – beispielsweise starke Schmerzen – kann bereits bei der Erstversorgung direkt ein Cannabisextrakt oder ein anderes erstattungsfähiges cannabishaltiges Arzneimittel verordnet werden.
Weitere Klarstellungen:
- Bei Unverträglichkeit oder fehlender Wirkung kann der Therapieversuch vorzeitig beendet und z. B. auf einen Cannabisextrakt gewechselt werden.
- Bestehende Extrakt- und Rezepturtherapien können ohne nachträglichen sechsmonatigen Therapieversuch fortgeführt werden.
- Cannabisblüten bleiben von der GKV-Erstattung ausgeschlossen.
Was bedeutet das für Apotheken?
Die Klarstellung schafft mehr Sicherheit bei der Versorgung mit Cannabisextrakten: Ein sechsmonatiger Therapieversuch ist keine generelle Voraussetzung für deren Verordnung.
LINK: Zur vollständigen Meldung der KBV
Wir beobachten die weitere Umsetzung der neuen Regelungen aufmerksam und halten Sie über relevante Entwicklungen für die Versorgung mit Medizinalcannabis auf dem Laufenden.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Borges Steeb
External Affairs Manager
Fatih Aydin
Unternehmenssprecher | Vice President
Vom Pilotprojekt zum Gesetz: Die Schweiz als Cannabis-Regulierungslabor
Medizinalcannabis: erlaubt, aber kein breiter Markt
Medizinalcannabis ist in der Schweiz seit August 2022 erleichtert zugänglich. Ärztinnen und Ärzte können Cannabisarzneimittel seitdem ohne Ausnahmebewilligung des Bundesamts für Gesundheit verschreiben. Damit wurde eine zentrale Hürde abgebaut. (Bundesamt für Gesundheit) Die tatsächliche Versorgung bleibt dennoch begrenzt: Cannabisarzneimittel werden in der obligatorischen Krankenversicherung nur in Ausnahmefällen vergütet. Eine breite Kostenübernahme besteht bislang nicht.
Auch in Deutschland ist die Erstattung zuletzt wieder deutlich restriktiver geworden: Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurden Cannabisblüten aus der GKV-Erstattung herausgenommen (Cannabis Briefing 16.07.2026). Dennoch unterscheidet sich der deutsche Markt weiterhin von der Schweiz. Medizinalcannabis ist hier seit 2024 nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft, was die Verschreibung erleichtert hat. Zudem ist der Markt über Jahre stärker gewachsen, weil die GKV-Erstattung seit 2017 lange ein wichtiger Treiber war.
Der Schweizer Medizinalcannabis-Markt bleibt dadurch vergleichsweise klein und stärker einzelfallbezogen. Die größere regulatorische Dynamik liegt derzeit nicht im medizinischen Bereich, sondern bei der Frage, wie die Schweiz den nicht-medizinischen Cannabiskonsum künftig regulieren will.
Pilotprojekte als Grundlage für Regulierung
Seit Mai 2021 erlaubt das Schweizer Betäubungsmittelgesetz örtlich und zeitlich begrenzte Pilotversuche mit kontrollierter Cannabisabgabe. Ziel ist es, wissenschaftliche Grundlagen für eine künftige gesetzliche Regelung zu schaffen. (Bundesamt für Gesundheit 18.03.2025) Diese Projekte sind keine klassische Legalisierung. Sie sind Forschungsprojekte mit klaren Vorgaben: Teilnehmende werden registriert, Produkte kontrolliert abgegeben, Konsummuster wissenschaftlich begleitet. Gleichzeitig werden unterschiedliche Modelle getestet, etwa Abgabe über Apotheken, nicht gewinnorientierte Verkaufsstellen oder Social Clubs. Zuletzt hatte sich hierzulande der deutsche Bundesdrogenbeauftragte Hendrik Streeck offen für wissenschaftlich begleitete Pilotprojekte gezeigt. Genehmigt wurden entsprechende Vorhaben in Deutschland bislang jedoch nicht (DAZ).
Gerade das macht den Schweizer Ansatz für Deutschland interessant. Während hierzulande über Modellprojekte noch diskutiert wird, sammelt die Schweiz bereits praktische Erfahrungen dazu, wie kontrollierte Abgabe, Jugendschutz, Produktkontrolle und wissenschaftliche Begleitung zusammenspielen können.
Cannabisproduktegesetz: kontrollierte Öffnung statt freier Markt
Aufbauend auf diesen Erfahrungen arbeitet die Schweiz an einem neuen Cannabisproduktegesetz. Bereits letzten Spätsommer hatte die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates eine Vorlage ausgearbeitet, die Erwachsenen legalen Zugang zu Cannabis ermöglicht (Cannabis Briefing 11.07.2025). Nun liegt die Vernehmlassung hinter der Schweiz und sie zeigt: Der politische Wille zur Regulierung ist weiter vorhanden, aber der Weg dorthin bleibt anspruchsvoll.
Cannabis soll weiterhin als Betäubungsmittel gelten. Geplant sind unter anderem Höchstmengen, ein Verbot der Abgabe an Minderjährige, ein umfassendes Werbeverbot, neutrale Verpackungen, klare Produktdeklaration und eine Trennung von Produktion und Verkauf. Auch Eigenanbau soll in begrenztem Umfang erlaubt sein. (Parlament Schweiz)
Der Verkauf soll nicht gewinnorientiert organisiert werden. Kantone sollen Konzessionen für Verkaufsstellen vergeben können; allfällige Gewinne sollen für Prävention, Schadensminderung und Suchthilfe verwendet werden. Umstritten bleibt der Online-Verkauf: Der Bund soll eine Konzession erteilen können, allerdings nur unter strengen Anforderungen an Registrierung und Jugendschutz.
Vernehmlassung: Zustimmung ja, aber viele offene Fragen
Die Rückmeldungen zum Cannabisproduktegesetz fallen gemischt aus. Teile der Fachwelt, Städte und Organisationen aus Sucht- und Präventionsarbeit bewerten den regulierten Ansatz positiv. Auch politisch gibt es Unterstützung, insbesondere für den Fokus auf öffentliche Gesundheit, Jugendschutz und Prävention.
Gleichzeitig zeigen die Stellungnahmen deutliche Konfliktlinien. Viele Kantone kritisieren vor allem den erwarteten Vollzugsaufwand und die aus ihrer Sicht unzureichende Gegenfinanzierung. Auch die hohe Regulierungsdichte, die Rolle des Onlinehandels und der Zeitpunkt des Gesetzesvorhabens wurden hinterfragt. Einige Akteure möchten zunächst weitere Ergebnisse aus den Pilotprojekten abwarten, andere halten das Modell für zu restriktiv oder lehnen eine Legalisierung grundsätzlich ab.
Besonders umstritten bleibt die Finanzierung. Der Entwurf sieht eine Lenkungsabgabe vor, die sich am THC-Gehalt und am gesundheitlichen Risiko der Produkte orientieren soll. Die Einnahmen sollen unter anderem Vollzug, Prävention und Schadensminderung finanzieren. Mehrere Kantone fordern jedoch eine tragfähigere Lösung, etwa über eine Verbrauchs- oder Lenkungssteuer. Eine solche Steuer könnte allerdings eine Verfassungsänderung und damit eine Volksabstimmung erforderlich machen. (Parlament Schweiz)
Ausblick: Nachbesserung statt Stopp
Die zuständige Kommission des Nationalrats hat Anfang Mai entschieden, die Vorlage weiterzubearbeiten. Sie wurde an die Subkommission zurückgegeben, um zentrale Punkte zu überarbeiten. Dabei sollen insbesondere Jugendschutz, Regulierungsdichte, Vollzug, Finanzierung und die Rolle der Kantone überprüft werden. (Parlament Schweiz) Mit einer schnellen Umsetzung ist daher nicht zu rechnen. Nach der Überarbeitung folgen weitere Beratungen in Kommission, Nationalrat und Ständerat. Am Ende könnte das Gesetz zudem dem fakultativen Referendum unterstehen.
Für Deutschland bleibt die Schweiz dennoch ein wichtiger Referenzfall. Denn während Deutschland die Teillegalisierung bereits umgesetzt hat und Modellprojekte bisher ausbleiben, geht die Schweiz den umgekehrten Weg: Erst werden kontrollierte Abgabemodelle wissenschaftlich getestet, dann soll daraus ein nationaler Rechtsrahmen entstehen. Gerade dieser datenbasierte Ansatz macht den Schweizer Prozess für die weitere europäische Cannabisdebatte relevant.
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Jakob Sons
Gründer von Cansativa

Benedikt Sons
Gründer von Cansativa


Jakob Sons
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Benedikt Sons
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Cansativa informiert – GKV-BStabG beschlossen: Was jetzt auf Apotheken zukommt
Seit heute gelten die neuen Regelungen
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist heute in Kraft getreten. Damit gilt die Neufassung des § 31 Absatz 6 SGB V ab sofort. (Bundesgesetzblatt 29.07.2026)
Was gilt ab jetzt?
- Cannabisblüten sind nicht mehr Teil des besonderen Leistungsanspruchs der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon bleiben grundsätzlich erstattungsfähig.
- Vor ihrer Versorgung muss jedoch grundsätzlich zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen.
Was bedeutet das für Apotheken und ihre Patientinnen und Patienten?
Bei Verordnungen von Cannabisblüten zulasten der GKV besteht ab heute unmittelbarer Klärungsbedarf. Betroffene Patientinnen und Patienten müssen sich möglicherweise auf einen Therapiewechsel oder eine Selbstzahlung einstellen. Für Apotheken ist daher mit vermehrten Rückfragen zu bestehenden Verordnungen, Kostenübernahmen und möglichen Therapiealternativen zu rechnen. Eine Umstellung sollte immer mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt abgestimmt werden.
Was gilt für bestehende Genehmigungen?
Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Übergangsregelung für bereits laufende oder genehmigte Therapien. Damit ist weiterhin offen, wie Krankenkassen bestehende Genehmigungen und bereits ausgestellte Verordnungen behandeln. Wir empfehlen, konkrete Fälle vor der Belieferung mit der jeweiligen Krankenkasse sowie der zuständigen Apothekerkammer zu klären.
Leitfaden und weiterführende Informationen
Der Bund Deutscher Cannabis-Patienten hat aktuelle Informationen, eine Checkliste und eine Vorlage zur Klärung der Kostenübernahme mit der Krankenkasse zusammengestellt:
Was Apotheken von der Neuregelung erwarten
Unsere Umfrage aus der letzten Ausgabe zeigt: Die Sorge um die Patientenversorgung ist groß. Besonders häufig rechnen die teilnehmenden Apotheken mit Therapiewechseln sowie möglichen Versorgungslücken.
Umfrageergebnisse in der Mediathek ansehen
Wir beobachten die Verkündung und die praktische Umsetzung und halten Sie über relevante Entwicklungen auf dem Laufenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Fatih Aydin
Vice President External Affairs
Nicole Borges-Steeb
External Affairs Manager
GKV-Entwurf: Sparen mit Folgen für die Cannabisversorgung
Ein großes Sparpaket mit vielen Streitpunkten
Für 2027 erwartet die Bundesregierung ohne Gegenmaßnahmen eine Finanzierungslücke von mehr als 15 Milliarden Euro. Das Gesetz soll die GKV deshalb durch ein breites Maßnahmenpaket entlasten. Dazu gehören unter anderem höhere Zuzahlungen, Begrenzungen bei Vergütungssteigerungen, ein zusätzlicher Herstellerabschlag für patentgeschützte Arzneimittel sowie der Ausschluss homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel und Leistungen aus der GKV. (Bundestag 08.07.2026)
Entsprechend konzentrierte sich die politische Debatte vor allem auf die großen finanziellen Stellschrauben: den Beitrag von Bund, Pharmaindustrie, Krankenhäusern, Ärzteschaft und Versicherten. Die Cannabisversorgung blieb daneben weitgehend eine Randnotiz, auch weil nur eine vergleichsweise kleine Patientengruppe unmittelbar betroffen ist.
Für diese Menschen ist die Änderung jedoch keineswegs klein. Der Anspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V richtet sich an Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung, die nachweisen müssen, dass ihnen reguläre Therapieoptionen nicht ausreichend helfen konnten. Wie auch Manuel Kralik in unserem Cannabis-Briefing-Interview beschrieben hat, stehen hinter den Genehmigungsverfahren häufig lange Krankheits- und Therapiewege.
Was sich konkret ändert
Die Neuregelung erfolgt in zwei Stufen. Erstens werden getrocknete Cannabisblüten vollständig aus dem Leistungsanspruch der GKV gestrichen. Sie bleiben verschreibungsfähig und können weiterhin über Apotheken bezogen werden; künftig jedoch grundsätzlich nicht mehr auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zweitens wird der Zugang zu den weiterhin erstattungsfähigen Cannabisarzneimitteln verschärft. Dazu gehören standardisierte Extrakte sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon, die als Rezepturarzneimittel hergestellt werden. (Bundestag 08.07.2026)
Cannabishaltige Fertigarzneimittel hatten bereits bisher Vorrang: Vor der Verordnung von Blüten oder Extrakten musste geprüft werden, ob ein geeignetes zugelassenes Fertigarzneimittel zur Verfügung steht (Gemeinsamer Bundesausschuss 16.03.2023). Neu ist nun der verpflichtende Zeitraum. Die vertragsärztliche Versorgung muss zunächst im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen. Erst danach können die weiterhin erfassten Rezepturarzneimittel zulasten der GKV verordnet werden.
Der Genehmigungsvorbehalt bei der Erstverordnung bleibt bestehen. Weiterhin ausgenommen sind Verordnungen durch die bereits vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Facharztgruppen und ärztlichen Qualifikationen.
Wann tritt die Änderung in Kraft?
Der Bundestag hat das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen. Auch der Bundesrat ließ es am selben Tag ohne weitere Änderungen passieren. Damit ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Zum Redaktionsschluss war das Gesetz jedoch noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit noch nicht in Kraft. Die folgende Einordnung basiert daher auf der vom Bundestag beschlossenen Fassung (Bundesrat 10.07.2026).
Die Änderungen zur Cannabisversorgung treten demnach nicht erst zum 1. Januar 2027 in Kraft, sondern bereits am Tag nach der Verkündung. Das genaue Datum steht damit noch nicht fest.
Offene Fragen für laufende Therapien
Eine ausdrückliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung enthält die beschlossene Fassung nicht. Bei bereits genehmigten Blütentherapien spricht daher vieles dafür, dass nach dem Inkrafttreten keine weitere Versorgung zulasten der GKV möglich ist. Auch bereits ausgestellte Rezepte dürften problematisch sein, wenn sie erst danach in der Apotheke eingelöst werden. Die konkrete Abrechnungspraxis wurde jedoch nicht abschließend geklärt.
Offen bleibt ebenfalls, wie der neue sechsmonatige Therapieversuch bei Patient:innen gehandhabt wird, die bereits Extrakte, Dronabinol- oder Nabilon-Rezepturen erhalten. Da auch hierfür keine ausdrückliche Übergangsregelung vorgesehen ist, wird sich die praktische Umsetzung erst im Zusammenspiel von Krankenkassen, Ärzteschaft und Apotheken zeigen.
Nicht zurück auf Anfang
Für die betroffenen Patient:innen ist die Reform gleichwohl ein Rückschritt: Eine Darreichungsform fällt aus der solidarisch finanzierten Versorgung, für andere Cannabisarzneimittel entsteht eine zusätzliche Hürde. Doch die Versorgungsstrukturen, die seit 2017 in Arztpraxen, Apotheken und im Großhandel gewachsen sind, bleiben bestehen. Auf dieser Grundlage lassen sich auch unter den neuen Bedingungen tragfähige Versorgungswege finden.
Sons(t) noch was?
Habt Ihr spezielle Fragen oder Anregungen für das Cannabis-Briefing? Dann schreibt uns eine Mail an briefing@www.cansativa.de. Wenn Ihr Interesse habt, mit uns die Cannabisbranche zu revolutionieren, dann bleibt dran und folgt unseren Briefings!
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Jakob Sons
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Benedikt Sons
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Jakob Sons
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Benedikt Sons
Gründer von Cansativa
Mary Jane 2026: Der Cannabismarkt im Realitätstest
Die Mary Jane als Spiegel einer Branche im Wandel
Die Mary Jane war schon immer mehr als eine klassische Messe. Sie zeigt, wie breit Cannabis heute gesellschaftlich, wirtschaftlich und regulatorisch diskutiert wird. Zwischen Fachprogramm, Produktneuheiten, Community, Festival und Business-Gesprächen wird sichtbar, wie unterschiedlich die Erwartungen an den Markt inzwischen sind.
Genau darin liegt 2026 der eigentliche Erkenntniswert der Messe. Nach Jahren des politischen Aufbruchs, der Teillegalisierung und des starken Wachstums im medizinischen Markt reicht reine Sichtbarkeit nicht mehr aus. Die zentrale Frage lautet inzwischen: Wie professionell, belastbar und verantwortungsvoll ist der Cannabismarkt geworden?
Vom Aufbruch zur Bewährungsprobe
Die vergangenen Jahre haben gezeigt, wie dynamisch sich der Cannabismarkt entwickeln kann, wenn regulatorische Rahmenbedingungen Bewegung ermöglichen. Gleichzeitig wächst mit der Sichtbarkeit auch der Anspruch an die Branche. Qualität, Produktsicherheit, verlässliche Lieferketten, klare Standards und verantwortungsvolle Kommunikation sind längst keine Randthemen mehr, sondern Voraussetzungen für Vertrauen.
Gerade auf einer Messe wie der Mary Jane wird deutlich, dass Cannabis nicht mehr nur aus einer Perspektive betrachtet werden kann. Für die einen geht es um Konsumkultur, Eigenanbau und gesellschaftliche Normalisierung. Für andere stehen medizinische Versorgung, pharmazeutische Qualität, Apothekenpraxis, Erstattung und Regulierung im Mittelpunkt. Die Herausforderung besteht darin, diese unterschiedlichen Bereiche nicht zu vermischen, sondern sie klar einzuordnen.
B2B, Medizin und Versorgung: Der professionelle Teil wird wichtiger
Dass die Mary Jane erneut mit einem eigenen Fachbesuchertag startet, zeigt den Anspruch, Cannabis auch als Wirtschafts- und Versorgungsthema ernsthaft zu diskutieren. Für den medizinischen Bereich ist das besonders relevant. Denn hier geht es nicht um Lifestyle oder Trends, sondern um Patient:innenversorgung, Produktqualität, pharmazeutische Standards und Versorgungssicherheit.
Deutschland ist heute einer der wichtigsten Märkte für medizinisches Cannabis in Europa. Mit dieser Rolle wachsen auch die Anforderungen an alle Marktteilnehmer. Lieferketten müssen stabil sein, Qualitätsprozesse nachvollziehbar, regulatorische Vorgaben klar und die Zusammenarbeit mit Ärzt:innen, Apotheken und Großhandel professionell organisiert. Die Mary Jane bietet dafür einen wichtigen Ort des Austauschs, weil sie unterschiedliche Perspektiven zusammenbringt: Hersteller, Importeure, Händler, Apotheken, Dienstleister, Politik und Patient:innen. Für den medizinischen Markt bleibt entscheidend, dass Wachstum nicht mit Beliebigkeit verwechselt wird. Vertrauen entsteht dort, wo Qualität, Standards und Verantwortung zusammenspielen.
Freizeitkonsum nach der Teillegalisierung: Normalisierung braucht Beobachtung
Auch im Bereich des Freizeitkonsums hat sich die Lage seit Inkrafttreten der Teillegalisierung spürbar verändert. Nach der ersten politischen und gesellschaftlichen Aufregung hat sich vieles eingependelt. Erwachsene Konsument:innen bewegen sich heute in einem klareren rechtlichen Rahmen, der Eigenanbau ist Teil der neuen Realität geworden, und Anbauvereinigungen entwickeln sich schrittweise als weiterer Baustein eines regulierten Umgangs mit Cannabis.
Damit werden zentrale Ziele der Teillegalisierung im Alltag sichtbar: erwachsene Konsument:innen werden entkriminalisiert, der Umgang mit Cannabis wird offener und sachlicher diskutiert, und der Fokus verschiebt sich stärker auf Gesundheitsschutz, Prävention, Aufklärung und kontrollierte Strukturen. Gleichzeitig ist dieser Prozess nicht abgeschlossen. Gerade beim Jugendschutz, bei Prävention und bei der Eindämmung des illegalen Marktes bleibt es wichtig, die Entwicklung genau zu beobachten und bei Bedarf nachzusteuern.
Die Mary Jane macht diese neue Phase greifbar. Sie zeigt, dass Cannabis in der Gesellschaft angekommen ist, aber auch, dass Normalisierung nicht automatisch Regulierung ersetzt. Ein verantwortungsvoller Markt braucht klare Regeln, seriöse Anbieter, transparente Informationen und eine dauerhafte politische Begleitung.
Zwischen Festival und Fachdialog
Die besondere Mischung der Mary Jane bleibt ihre Stärke und ihre Herausforderung zugleich. Auf der einen Seite stehen Festival, Community, Kultur und Konsum. Auf der anderen Seite geht es um Fachdialog, Business, Medizin, Regulierung und Versorgung. Genau dieser Spagat macht die Messe relevant: Sie bildet die gesamte Bandbreite des Cannabisthemas ab.
Für die Branche ist das eine Chance. Denn dort, wo unterschiedliche Gruppen miteinander ins Gespräch kommen, können Barrieren abgebaut und Missverständnisse reduziert werden. Gleichzeitig zeigt die Messe auch, wie wichtig klare Abgrenzungen bleiben. Medizinisches Cannabis, Freizeitkonsum und Industrieprodukte folgen unterschiedlichen Logiken und müssen entsprechend differenziert betrachtet werden.
Sons(t) noch was?
Habt Ihr spezielle Fragen oder Anregungen für das Cannabis-Briefing? Dann schreibt uns eine Mail an briefing@www.cansativa.de. Wenn Ihr Interesse habt, mit uns die Cannabisbranche zu revolutionieren, dann bleibt dran und folgt unseren Briefings!
Wir wünschen eine gute Lektüre!
Mit legalisierenden Grüßen

Jakob Sons
Gründer von Cansativa

Benedikt Sons
Gründer von Cansativa


Jakob Sons
Gründer von Cansativa


Benedikt Sons
Gründer von Cansativa
Cansativa informiert – GKV-BStabG: Update zur geplanten Streichung der Blütenerstattung
GKV-BStabG: Was geplant ist
Das Bundesgesundheitsministerium plant im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (GKV-BStabG), die Erstattung von getrockneten Cannabisblüten durch die Gesetzliche Krankenversicherung zu streichen.
Der Leistungsanspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V soll künftig nicht mehr für Cannabisblüten gelten. Weiterhin erstattungsfähig bleiben sollen Cannabisextrakte in standardisierter Qualität, Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon.
Begründet wird die geplante Änderung unter anderem mit möglichen Schwankungen im Wirkstoffgehalt von Cannabisblüten sowie einer erhöhten Suchtgefahr durch schnelles Anfluten bei inhalativer Anwendung. (Entwurf 26.05.2026)
Timeline nach aktuellem Stand:
- 1. Lesung Bundestag: Freitag, 12.06.2026
- 1. Durchgang Bundesrat: Freitag, 12.06.2026
- Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss: voraussichtlich 22.06.2026
- 2./3. Lesung Bundestag: voraussichtlich 26.06.2026
- 2. Durchgang Bundesrat: 10.07.2026
- Geltung für Apotheken: unmittelbar ab Inkrafttreten des Gesetzes; bislang keine Übergangsfrist vorgesehen
Die Debatte ist politisch weiterhin in Bewegung. Die wichtigsten Meldungen im Überblick:
- SPD-Fraktion: Versorgung mit Cannabisblüten soll nicht pauschal über die Darreichungsform ausgeschlossen werden. Entscheidend seien Indikation und patientenbezogener Mehrwert. **Apotheke Adhoc (**28.05.2026)
- Dr. Christos Pantazis, MdB (SPD): Schwer erkrankte Patientinnen und Patienten dürften nicht Gegenstand rein fiskalischer Betrachtungen werden. abgeordnetenwatch (09.05.2026)
- Bundesregierung: Das angenommene Einsparpotenzial wird mit der bisherigen Umsatzentwicklung begründet; mögliche Substitutionseffekte durch andere Cannabisarzneimittel werden als begrenzt eingeschätzt. **Antwort an Sascha H. Wagner, MdB (Linke)** (29.04.2026)
- Apothekenpraxis: Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken e.V. (VCA) bringt eigene Vorschläge in die Debatte ein. DAZ (18.05.2026)
Wir beobachten das weitere Verfahren und halten Sie über relevante Entwicklungen auf dem Laufenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Fatih Aydin
Vice President External Affairs
Nicole Borges-Steeb
External Affairs Manager