Die Forschung kommt voran: Medizinalcannabis in den Bereichen Migräne, Epilepsie und MS

**Migräne: Die Kombination von THC und CBD zeigt Wirkung**

Präklinische und retrospektive Studien deuten seit Längerem darauf hin, dass Cannabinoide bei der Migränebehandlung wirksam sein können. Eine randomisierte, placebokontrollierte Studie liefert hierzu ermutigende Ergebnisse mit verdampften Cannabisblüten. 92 Erwachsene nahmen an der Untersuchung teil, 73 behandelten mindestens eine Attacke. Die Teilnehmenden erhielten die verschiedenen Präparate und das Placebo in zufällig festgelegter Reihenfolge.

Die Kombination aus rund 6 % THC und 11 % CBD erzielte die überzeugendsten Ergebnisse: Nach zwei Stunden trat bei etwa **67 % der ausgewerteten Attacken eine Schmerzlinderung** ein, gegenüber 47 % unter Placebo. Vollständige Schmerzfreiheit wurde bei rund 35 % gegenüber 16 % erreicht. THC allein war dem Placebo ebenfalls bei der Schmerzlinderung überlegen, jedoch nicht bei der Schmerzfreiheit. CBD allein zeigte keinen signifikanten Vorteil. Damit liefert die Studie einen konkreten Ansatzpunkt für die weitere Migräneforschung. Ob der Nutzen auch bei häufiger Anwendung bestehen bleibt und wie gut die Behandlung langfristig vertragen wird, müssen weitere Untersuchungen klären. Zur Studie

**Epilepsie: Neue Perspektiven bei schwer behandelbaren Anfällen**

Bei bestimmten schweren Epilepsieformen ist bereits belegt, dass hochgereinigtes Cannabidiol (CBD) die Anfallshäufigkeit verringern kann. Eine 2026 in *Epilepsy Research* veröffentlichte systematische Übersichtsarbeit richtet den Blick nun auf weitere schwer behandelbare Epilepsieformen – und damit auf Menschen, für die zusätzliche Behandlungsmöglichkeiten besonders wichtig sind.

Die Auswertung umfasst **57 Studien mit insgesamt 971 Patientinnen und Patienten**. In 47 Studien wurde bei mindestens einer behandelten Person eine Verringerung der Anfallshäufigkeit berichtet; teilweise wurden auch anfallsfreie Zeiträume dokumentiert. Die berichteten Nebenwirkungen waren überwiegend leicht bis mittelschwer und betrafen häufig den Magen-Darm-Trakt. Die Befunde geben Anlass, hochgereinigtes CBD auch bei weiteren Epilepsieformen gezielt zu untersuchen. Da viele der ausgewerteten Arbeiten Fallberichte oder kleine Fallserien waren, braucht es größere kontrollierte Studien, um den therapeutischen Nutzen verlässlich zu beurteilen. Zur Studie

**Multiple Sklerose: Spastik lindern, den Alltag erleichtern**

Was Symptomlinderung im Alltag bedeuten kann, hat Manuel Kralik in unserer Ausgabe vom 7. Mai beschrieben. Der MS-Patient berichtete, wie ihm Medizinalcannabis hilft, Schmerzen und Krämpfe zu kontrollieren und seinen Alltag zu bewältigen.

Eine im August 2026 im *British Journal of Clinical Pharmacology* veröffentlichte Übersichtsarbeit untersucht die Behandlung MS-bedingter Spastik anhand von **27 randomisierten kontrollierten Studien mit mehr als 3.000 Teilnehmenden**. Besonders THC-CBD-Extrakte zeigten einen Nutzen: Sie linderten die von Patientinnen und Patienten empfundene Spastik gegenüber Placebo leicht, aber statistisch signifikant. Bei objektiven Messungen des Muskeltonus waren die Verbesserungen weniger eindeutig. Nebenwirkungen wie Schwindel oder Müdigkeit traten häufig auf, waren aber überwiegend leicht bis mittelschwer. Aus Sicht der Forschenden können Cannabinoide ergänzend zur Behandlung von MS eingesetzt werden. Die Arbeit unterstützt damit die Perspektive, Betroffenen eine zusätzliche Möglichkeit zur Symptomlinderung zu eröffnen. Zur Studie

**Schmerzmedizin: Cannabinoide in Leitlinien und Praxis**

Ein wichtiges Anwendungs- und Forschungsgebiet bleibt die Schmerztherapie. Damit neue Erkenntnisse ihren Weg in die Behandlung finden, braucht es auch den Austausch zwischen Forschung und Praxis. Gelegenheit dazu bietet der Deutsche Schmerzkongress in Mannheim vom **21. bis 24. Oktober 2026**, bei dem Fachleute über aktuelle Entwicklungen und Perspektiven der Schmerzversorgung diskutieren.

**Von der Forschung in den Alltag**

Die aktuellen Arbeiten liefern ermutigende Ergebnisse und helfen, den möglichen Nutzen von Cannabinoiden genauer einzuordnen. Im Mittelpunkt steht dabei eine praktische Frage: Welche Patientinnen und Patienten können bei welchen Beschwerden von welchem Präparat profitieren? Jede belastbare Antwort kann dazu beitragen, Behandlungen gezielter einzusetzen und weiterzuentwickeln.

Aus der Redaktion:   
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Dann schreibt uns gerne an briefing@cansativa.de.

Diese Ausgabe wurde verfasst von:
Nicole Borges Steeb
External Affairs Manager
Cansativa Group


Cansativa Informiert: Politisches Update von der expopharm

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 15. September sprach Dr. Richard Böser (VP Quality) auf der expopharm über „Politisches Update zu Telemedizin, Versandverbot und weiteren aktuellen Entwicklungen“.
Sehen Sie sich den vollständigen Vortrag hier in Ruhe an.

LINK zur Aufzeichnung

 

Mit freundlichen Grüßen

Nicole Borges Steeb
External Affairs Manager

Fatih Aydin
Unternehmenssprecher | Vice President


Gesundheitspolitik nach der Sommerpause: Neue Leitung und offene Fragen für Medizinalcannabis

Neue Leitung und große Aufgaben

Seit dem 29. Juli steht Carsten Linnemann an der Spitze des Bundesgesundheitsministeriums und folgt damit auf Nina Warken. Auch auf Ebene der Parlamentarischen Staatssekretäre gab es einen Wechsel: Christiane Schenderlein hat die Nachfolge von Tino Sorge angetreten. (Bundestag, 08.09.) (Ärzteblatt, 27.07.)

Die neue Leitung übernimmt das Ressort in einer Phase, in der grundlegende Fragen zur Finanzierung und Organisation der Gesundheitsversorgung anstehen. Neben der Stabilisierung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung geht es darum, Versorgungsabläufe zu verbessern und durch Digitalisierung und Bürokratieabbau mehr Zeit für die Behandlung zu schaffen. Medizinalcannabis wird damit in einem gesundheitspolitischen Umfeld diskutiert, in dem Kosten, Versorgungszugang und Effizienz besonders im Fokus stehen. (BMG, 22.09.) (KZV BW, 17.09.)

Kick-off beim Deutschen Apothekertag

Einen ersten größeren Auftritt vor der Gesundheitsbranche hatte Linnemann am 15. September beim Deutschen Apothekertag in München. Die wirtschaftliche Lage der Apotheken und die Bedingungen der Arzneimittelversorgung bildeten zentrale Themen. Auch Medizinalcannabis sprach der Minister ausdrücklich an und drängte auf strengere Regeln für Verschreibung und Abgabe. (BMG, 15.09.) (ABDA, 16.09.)

Mit seinen Äußerungen hat Linnemann die bekannte Forderung der Union nach strengeren Regeln bekräftigt, während die SPD an ihrer Kritik an den vorgesehenen Einschränkungen festhält (PZ, 24.09.). Die bereits seit den Beratungen im Januar erkennbaren Differenzen zwischen den Koalitionspartnern bestehen damit fort. Aus dem Auftritt allein lässt sich deshalb weder eine politische Einigung noch eine bevorstehende abschließende Beratung ableiten, denn über die Verabschiedung entscheidet weiterhin der Bundestag.

Beschlossene Änderungen und laufende Evaluation

Eine einschneidende Änderung ist bereits wirksam: Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und dem Wegfall der Erstattung von Cannabisblüten haben sich die Rahmenbedingungen der Versorgung bereits verändert. (Cannabis Briefing 27.08.2026)

Darüber hinaus bleibt die im Koalitionsvertrag vereinbarte Evaluierung der Cannabislegalisierung ein wichtiger Bezugspunkt für die weitere politische Debatte. Im Rahmen des Forschungsprojekts EKOCAN, das die Auswirkungen des Konsumcannabisgesetzes auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie die cannabisbezogene Kriminalität untersucht, wurden im September 2025 und im April 2026 bereits zwei Zwischenberichte vorgelegt. Während damit erste Erkenntnisse vorliegen, wird der umfassende Abschlussbericht bis April 2028 erwartet. Welche Schlussfolgerungen die Bundesregierung aus den bisherigen und den noch folgenden Ergebnissen zieht und ob daraus weitere gesetzliche Anpassungen entstehen, bleibt offen.

Worauf es in den kommenden Wochen ankommt

Für Patient:innen, Apotheken und Unternehmen ist dabei entscheidend, dass die künftigen Regeln eine verlässliche Versorgung ermöglichen und im Alltag funktionieren. Die kommenden Wochen werden zeigen, welchen Stellenwert Medizinalcannabis innerhalb der umfangreichen gesundheitspolitischen Reformagenda erhält und welche Lösungen im Parlament mehrheitsfähig werden.

 

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Nicole Borges Steeb
External Affairs Manager
Cansativa Group


Medizinalcannabis auf der expopharm: Vom ersten Rezept zum festen Messethema

Vom Erklärthema zum Versorgungsfeld

Die Entwicklung begann auf der expopharm nicht erst im vergangenen Jahr. Schon 2017 ging es um das erste Cannabis-Rezept und den sicheren Umgang mit einer damals neuen Versorgungssituation. 2019 folgte ein eigener Cannabis-Tag, 2023 ein umfangreicher Themenblock und 2024 ein wiederholt angebotener Rundgang zu spezialisierten Anbietern. Parallel ist der Markt erheblich gewachsen.

Dieses Jahr startet die pharma-world mit „Medizinal-Cannabis im Dialog“. In diesem Themenblock spricht auch **Dr. Richard Böser** von Cansativa: Am Dienstag, den 15.09.2026 um 10:40 bis 11:10 Uhr gibt er in der pharma-world (Halle A3, Stand C5) ein „Politisches Update zu Telemedizin, Versandverbot und weiteren aktuellen Entwicklungen“. Weitere Beiträge befassen sich mit dem rechtssicheren Umgang und der Auswahl eines passenden Cannabis-Portfolios. Inmitten von mehr als 500 Ausstellern und über 200 angekündigten Programmbeiträgen hat sich die Cannabisversorgung damit einen festen Platz auf Deutschlands wichtigster Apothekenmesse erarbeitet. (expopharm 2026)

Wachstum allein reicht nicht

Das hohe Tempo seit 2024 hat Chancen eröffnet, zugleich aber sichtbar gemacht, an welchen Stellen die Strukturen nicht immer Schritt gehalten haben. Eine größere Auswahl an Produkten und Anbietern erweitert die Möglichkeiten der Versorgung und erlaubt Apotheken, eigene Schwerpunkte aufzubauen. Sie erhöht jedoch auch die Anforderungen an Sortimentsgestaltung, Einkauf, Verfügbarkeit, Qualitätsdokumentation und die Fortbildung des Teams. Denn die Abgabe von Medizinalcannabis lässt sich nicht auf einen Produktverkauf reduzieren.

Apotheken übernehmen erforderliche Prüf- und Herstellungsschritte, beraten zur richtigen Dosierung und behalten mögliche Risiken im Blick. Das braucht Zeit, Fachwissen und verlässliche Prozesse. In einem professionellen Markt werden deshalb stabile Lieferketten, nachvollziehbare Qualitätskriterien und qualifizierte Beratung wichtiger als das größte Sortiment oder der schnellste Bestellprozess.

Die Apotheke als verbindende Instanz

Und während die Messe andauert, verhandelt die Branche gleich nebenan ihre politische Zukunft. Der Deutsche Apothekertag, organisiert von der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, ist das wichtigste berufspolitische Forum der Apothekerschaft. Mehr als 300 Delegierte aus den Apothekerkammern und -verbänden der Länder kommen dort zusammen, um über die zentralen Themen des Berufsstands zu beraten und gemeinsame Positionen für die politische Arbeit festzulegen. In diesem Jahr stehen vor allem die künftige Rolle der Apotheken in der Primärversorgung, die Umsetzung der Apothekenreform und der finanzielle Druck im Gesundheitssystem im Mittelpunkt. Zusätzliche Spannung bringt der personelle Neustart im Bundesgesundheitsministerium: Der Apothekertag findet nur wenige Wochen nach dem Wechsel an der Spitze des Ministeriums statt.

Ende Juli ist Carsten Linnemann auf Nina Warken gefolgt, am 8. September wurde er im Bundestag vereidigt. Nur eine Woche später wird er bei der Eröffnung des Apothekertags ein Grußwort halten. Sein Auftritt dürfte mit Spannung erwartet werden. Welche Akzente setzt der neue Minister? Wie geht es nach der beschlossenen Apothekenreform weiter? Und welche Rolle sollen Apotheken künftig bei GKV-Finanzen, Notfall- und Primärversorgung übernehmen? Das Themenforum „Gemeinsam besser versorgen: Die Primärversorgung der Zukunft“ greift genau diese größere Frage auf. Klar ist: Wenn Apotheken mehr Verantwortung übernehmen sollen, brauchen sie dafür auch Personal, Zeit und eine tragfähige Finanzierung. München wird damit nicht nur zum Treffpunkt der Branche, sondern auch zu einem ersten Stimmungstest für die neue Hausspitze im BMG. (DAT; Bundestag; Apothekenreform; GKV-Reform)

Medizinalcannabis ist dabei nur eines von vielen Versorgungsfeldern – aber eines, an dem sich die wachsende Verantwortung der Apotheken besonders deutlich zeigt. Die nächste Phase wird sich daran messen lassen, wie aus Marktdynamik dauerhaft verlässliche und patientengerechte Versorgung entsteht.

Hinweis: Cansativa ist vom 15. bis 17. September 2026 auf der expopharm in München vertreten. Ihr findet uns in Halle A3, Stand B28.

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Nicole Borges Steeb
External Affairs Manager
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Cansativa Expert Dialogue - Versorgung braucht Verlässlichkeit: Jakob Sons über die neuen GKV-Regeln

 

Was bedeutet der Erstattungsausschluss für die betroffenen Patient:innen?

Es ist grundsätzlich legitim, dass eine Solidargemeinschaft prüft, welche Leistungen sie finanzieren kann. Was wir tatsächlich mit mit sehr großer Überraschung und auch mit ein Stück weit Fassungslosigkeit wahrgenommen haben, war der Ausschluss ohne Übergangsfrist und Bestandsschutz. Zuvor genehmigte Therapien waren praktisch von einem Tag auf den anderen nicht mehr abrechenbar und betroffen sind schwerkranke Menschen, bei denen Standardtherapien nicht zur Verfügung stehen oder nicht angewendet werden konnten. Viele haben lange Therapiewege hinter sich. Da Blüten nicht beliebig austauschbar sind, bleiben häufig nur Selbstzahlung, Umstellung oder schlimmstenfalls eine Unterbrechung der Therapie.

Spart die GKV durch die Neuregelung tatsächlich Geld, und was wäre zielgenauer gewesen?

Die Rechnung kann schnell zur Milchmädchenrechnung werden. Kalkuliert wurde vor allem, welche Ausgaben wegfallen, aber nicht, dass die Patienten dann anders versorgt werden müssen. Die Patient:innen sind ja aber noch weiter krank und weiterhin behandlungsbedürftig. Das ist eher eine Kostenverlagerung als eine nachhaltige Einsparung. Zielgenauer wäre etwa eine Anpassung der Hilfstaxe für Cannabisrezepturen an die Marktentwicklung gewesen. So ließen sich Einsparpotenziale innerhalb der Versorgung erschließen, ohne eine ganze Darreichungsform auszuschließen und zumindest hätte es eine Übergangsregelung für eine ärztlich begleitete Umstellung gebraucht.

Warum positioniert sich Cansativa weiterhin so deutlich?

Als pharmazeutisches Unternehmen muss man in zwei Richtungen ganz ehrlich schauen. Das eine ist natürlich unsere eigene wirtschaftliche Betroffenheit. Wir sind jetzt von diesen Änderungen als Unternehmen selber nicht unmittelbar stark betroffen. Der GKV-Anteil der Patient:innen ist vergleichsweise klein und seit Jahren sehr wenig gewachsen. (BMG 8.10.2025) Wir argumentieren hier nicht für uns. Wir spüren aber eine klare Verantwortung, insbesondere aus den Anfangszeiten unseres Unternehmens, wo es darum ging, dass schwerkranke Patient:innen sich vor 2017 den Zugang sehr intensiv erstritten haben. Ihr Engagement hat maßgeblich dazu beigetragen, dass 2017 das Gesetz „Cannabis als Medizin“ geschaffen wurde und jetzt werden ausgerechnet diese Patient im Regen stehen gelassen. Es geht uns um die Kohärenz eines Marktes, in dem wir seit 2017 langfristig investiert sind.

Ein Markt, der durch widersprüchliche Regulierung unberechenbar wird, schadet am Ende allen, den Patient:innen zuerst. Wir haben unsere politischen Kanäle bereits vor der Entscheidung genutzt und werden das auch weiterhin tun. Zugleich begrüßen wir ausdrücklich die Initiativen aus der Patientenschaft, von Verbänden und aus anderen Teilen der Branche.

Wie ist das Hin und Her um den sechsmonatigen Therapieversuch zu bewerten?

Dass eine zentrale Frage erst nach Inkrafttreten konkretisiert wurde, war bereits problematisch. Zunächst gingen KBV und GKV-Spitzenverband davon aus, dass ein Fertigarzneimittel nur innerhalb seiner zugelassenen Indikation vorrangig eingesetzt werden muss. Kurz darauf änderte die KBV ihre Auffassung und verlangt den Vorrang auch außerhalb der Zulassung, während der GKV-Spitzenverband widerspricht. (ApoAdhoc, 18.08.2026) Ärzt:innen und Patient:innen mit dieser Rechtsunsicherheit allein zu lassen, ist nicht verantwortbar.

Eigentlich ist der Vorrang von Fertigarzneimitteln auch nicht neu. Schon bisher musste immer zu Beginn einer Therapie geprüft werden, ob ein geeignetes Fertigarzneimittel zur Verfügung steht, und die Verordnung von Blüten oder Extrakten war zu begründen. Neu ist der starre sechsmonatige Therapieversuch. Das greift in die ärztliche Therapieentscheidung ein, zumal nur drei Fertigarzneimittel für enge Indikationen verfügbar sind: Canemes bei chemotherapiebedingter Übelkeit und Erbrechen, Sativex bei MS-bedingter Spastik und Epidyolex bei bestimmten schweren Epilepsien.

Warum lassen sich Cannabisblüten nicht einfach durch andere Darreichungsformen ersetzen?

Bei Cannabis ist auch die Darreichungsform entscheidend. Oral angewendete Extrakte oder Fertigarzneimittel wirken deutlich langsamer als eine inhalative Therapie. Gerade bei akuten Schmerzspitzen kann ein schneller Wirkungseintritt wichtig sein. Inhalierbare Extrakte können künftig eine zusätzliche Option sein, sind aber noch nicht breit verfügbar. Auch ihre Einordnung und Erstattungsfähigkeit müssen geklärt werden. Eine pauschale Umstellung ist deshalb derzeit keine realistische Lösung.

Was muss jetzt passieren?

Wir brauchen eine verbindliche Klarstellung zum Vorrang der Fertigarzneimittel. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat angekündigt die Arzneimittel-Richtlinie anzupassen (Tagesspiegel Background 31.07.2026). Dabei sollten offene Fragen geklärt werden, wie die Erstattungsfähigkeit inhalierbarer Extrakte, oder ob der Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel auch für die Palliativversorgung gilt. Gerade dort geht ein sechsmonatiger Therapieversuch vollständig an der Realität vorbei.

Die Entscheidung über Cannabisblüten ist gefallen, aber die Ausgestaltung der Versorgung ist nicht abgeschlossen. Politik und Selbstverwaltung können die Folgen noch begrenzen. Wir werden den Prozess weiterhin mit Versorgungsdaten, politischen Gesprächen und unseren öffentlichen Kanälen begleiten. Dass sich so viele Patient:innen und Akteure engagieren, stimmt mich zuversichtlich, dass die offenen Fragen nicht liegen bleiben.

Vielen Dank für das Gespräch!

 

Aus der Redaktion:   
Ihr habt Fragen, Anregunge oder Themenvorschläge für das Cannabis-Briefing?
Dann schreibt uns gerne an briefing@cansativa.de.

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Nicole Borges Steeb
External Affairs Manager
Cansativa Group


Cansativa Informiert: Neue KBV-Auslegung zum Vorrang von Cannabis-Fertigarzneimitteln

Sehr geehrte Damen und Herren,

die KBV hat ihre rechtliche Auslegung zum Vorrang cannabishaltiger Fertigarzneimittel geändert. (ApoAdhoc, 18.08.2026)

Neu ist: Bei einem erstmaligen Therapieversuch soll nach Auffassung der KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) grundsätzlich zunächst ein Fertigarzneimittel verordnet werden – auch außerhalb der zugelassenen Indikation (Off-Label-Use).

Der GKV-Spitzenverband teilt diese Auslegung nicht. Eine Klarstellung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) oder den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) steht noch aus.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Bei der Erstverordnung eines Cannabisextrakts besteht aktuell Rechtsunsicherheit.
  • Bis eine einheitliche Auslegung vorliegt, empfehlen wir, die Verordnungs- bzw. Genehmigungssituation vorab mit der jeweiligen Krankenkasse zu klären.

Was gilt weiterhin?

  • Bestandspatient:innen: Laufende Extrakt- und Rezepturtherapien können weitergeführt werden.
  • Bei Unverträglichkeit oder fehlender Wirkung kann auf ein cannabishaltiges Rezepturarzneimittel gewechselt werden.
  • Die Testung eines zweiten Fertigarzneimittels ist nicht erforderlich.
  • Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 6 SGB V bleiben unverändert.

 

 Zur aktuellen Information der KBV

 

Wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Nicole Borges Steeb

External Affairs Manager

Fatih Aydin

Unternehmenssprecher | Vice President


Medizinalcannabis in Frankreich: Kommt jetzt die reguläre Versorgung?

Wie Frankreich den dauerhaften Zugang vorbereitet

In Deutschland gelten seit dem 30. Juli 2026 neue Regeln für die Kostenerstattung mit Medizinalcannabis. Cannabisblüten werden seitdem auch bei laufenden Behandlungen nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Bei neuen Verordnungen von Extrakten oder anderen Rezepturen müssen Patientinnen und Patienten zunächst sechs Monate lang ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel ausprobieren, sofern ein solches für ihre Erkrankung verfügbar ist. Bereits laufende Behandlungen mit Extrakten oder Rezepturen können unverändert fortgesetzt werden. (KBV, 6. August 2026)

Frankreich dagegen befindet sich noch auf dem Weg vom Modellversuch in die reguläre Versorgung. Im März 2021 startete das Land einen eng begrenzten Modellversuch mit rund 3.000 Patientinnen und Patienten. Dieser sollte vor allem zeigen, ob sich eine sichere und praktikable Versorgung mit Medizinalcannabis aufbauen lässt. Die französische Arzneimittelbehörde ANSM zog insgesamt eine positive Bilanz zur Organisation, zur Sicherheit und zu den beobachteten Behandlungsergebnissen.

Diese Erfahrungen sollen nun in ein dauerhaftes System einfließen. Die gesetzliche Grundlage dafür wurde bereits mit der Sozialversicherungsreform für 2024 geschaffen. Was noch fehlt, ist ein Erlass, der die Bewertung und Erstattung der Produkte regelt. Dieser wurde am 2. Juli 2026 dem Conseil d’État zur rechtlichen Prüfung vorgelegt.

Nach bisheriger Planung könnte der Erlass zum Beginn der parlamentarischen Herbstsitzung am 1. Oktober veröffentlicht werden. Ob dieser Zeitplan hält, ist allerdings noch offen. Erst danach kann die französische Gesundheitsbehörde HAS ihre Prüfung zur Erstattung abschließen. Mit den ersten regulären Verschreibungen ist deshalb frühestens 2027 zu rechnen. (Légifrance 16.12.2023, Business of Cannabis 03.07.2026)

Ein Zugang mit klaren Grenzen

Frankreich verfolgt ähnlich wie Deutschland im Bereich der Kostenerstattung einen klar begrenzten Ansatz, wo Medizinalcannabis nur als letzte Therapieoption eingesetzt wird. Vorgesehen sind fünf Anwendungsbereiche:

  • refraktäre neuropathische Schmerzen
  • bestimmte therapieresistente Epilepsien bei Erwachsenen und Kindern
  • schmerzhafte Spastik bei Multipler Sklerose oder anderen Erkrankungen des zentralen Nervensystems
  • schwer behandelbare Symptome bei Krebs oder infolge einer Krebstherapie
  • fortgeschrittene Palliativsituationen

Die Erstverschreibung soll im Krankenhaus erfolgen. Verschreibende Ärztinnen und Ärzten und abgebende Apotheken müssen außerdem entsprechend geschult sein. Frankreich öffnet den Zugang damit nur für klar definierte Patientengruppen und unter enger medizinischer Kontrolle. (HAS 29.07.2025)

Frankreich setzt auf Extrakte, nicht auf Blüten

Außerdem setzten die französischen Pläne klare Grenzen für die verfügbaren Produkte. Im Mittelpunkt stehen oral oder unter der Zunge angewendete Präparate, vor allem standardisierte Cannabisextrakte in Ölform. Geplant sind THC-dominante, ausgewogene THC/CBD- und CBD-dominante Produkte. Cannabisblüten, wie sie in Deutschland über ein Privatrezept verschrieben werden können, sind nicht vorgesehen. Inhalierbare Produkte kämen nur als versiegelte, nicht nachfüllbare Einzeldosis-Kartuschen infrage, die mit einem dafür vorgesehenen medizinischen Vaporisator verwendet werden. Frankreich setzt damit von Anfang an auf einen stark standardisierten geprägten Markt. Klassische Cannabisblüten werden darin voraussichtlich keine Rolle spielen.

Ein schmaler Weg, der Europa verändern könnte

Dass Frankreich Medizinalcannabis dauerhaft in sein Gesundheitssystem aufnehmen will, ist eine positive Entwicklung. Im Bereich der Kostenerstattung unterscheidet sich der französische Ansatz weniger stark vom deutschen Modell, als es zunächst scheint. Auch in Deutschland ist der Zugang über die gesetzlichen Krankenkassen eng begrenzt und an bestimmte Voraussetzungen sowie Vorrangregeln gebunden.

Der größte Unterschied liegt außerhalb der Kassenerstattung: In Deutschland existiert daneben ein Markt für Privatrezepte, für den die Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen nicht gelten und in dem auch Cannabisblüten weiterhin erhältlich sind. Frankreich plant kein vergleichbares System und schließt Blüten vollständig aus. Der französische Weg bleibt damit schmal. Doch wie heißt es in der Cannabistherapie so schön: „Start low, go slow.“ Auch Versorgungssysteme wachsen selten aus großen Würfen, sondern aus vorsichtigen Anfängen, die sich bewähren.

Mit Frankreich bereitet nun nach Deutschland die zweite große Volkswirtschaft der EU einen dauerhaften, erstattungsfähigen Zugang zu Medizinalcannabis vor. Andere Länder werden genau beobachten, ob sich dieses Modell bewährt. Wie breit der französische Weg einmal wird, entscheidet sich deshalb nicht im Erlass, sondern in der Versorgungswirklichkeit der kommenden Jahre. Und mit ihm ein Stück weit auch, wie schnell Europa nachzieht.

 

 

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Wir wünschen eine gute Lektüre!

Mit legalisierenden Grüßen

Jakob Sons

Gründer von Cansativa

Benedikt Sons

Gründer von Cansativa


Cansativa Informiert: Neue Klarheit bei Extrakt-Verordnungen

Das Wichtigste auf einen Blick

Der sechsmonatige Therapieversuch gilt nicht pauschal.

Er ist bei Erstverordnungen nur erforderlich, wenn für die jeweilige Indikation ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel verfügbar ist.

Dazu zählen aktuell:

  • Canemes®: chemotherapiebedingte Übelkeit und Erbrechen
  • Sativex®: mittelschwere bis schwere MS-Spastik
  • Epidyolex®: bestimmte schwere Epilepsien

Für andere Indikationen ohne zugelassenes Fertigarzneimittel – beispielsweise starke Schmerzen – kann bereits bei der Erstversorgung direkt ein Cannabisextrakt oder ein anderes erstattungsfähiges cannabishaltiges Arzneimittel verordnet werden.

Weitere Klarstellungen:

  • Bei Unverträglichkeit oder fehlender Wirkung kann der Therapieversuch vorzeitig beendet und z. B. auf einen Cannabisextrakt gewechselt werden.
  • Bestehende Extrakt- und Rezepturtherapien können ohne nachträglichen sechsmonatigen Therapieversuch fortgeführt werden.
  • Cannabisblüten bleiben von der GKV-Erstattung ausgeschlossen.

Was bedeutet das für Apotheken?

Die Klarstellung schafft mehr Sicherheit bei der Versorgung mit Cannabisextrakten: Ein sechsmonatiger Therapieversuch ist keine generelle Voraussetzung für deren Verordnung.

LINK: Zur vollständigen Meldung der KBV

Wir beobachten die weitere Umsetzung der neuen Regelungen aufmerksam und halten Sie über relevante Entwicklungen für die Versorgung mit Medizinalcannabis auf dem Laufenden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Nicole Borges Steeb
External Affairs Manager

Fatih Aydin
Unternehmenssprecher | Vice President


Vom Pilotprojekt zum Gesetz: Die Schweiz als Cannabis-Regulierungslabor

Medizinalcannabis: erlaubt, aber kein breiter Markt

Medizinalcannabis ist in der Schweiz seit August 2022 erleichtert zugänglich. Ärztinnen und Ärzte können Cannabisarzneimittel seitdem ohne Ausnahmebewilligung des Bundesamts für Gesundheit verschreiben. Damit wurde eine zentrale Hürde abgebaut. (Bundesamt für Gesundheit) Die tatsächliche Versorgung bleibt dennoch begrenzt: Cannabisarzneimittel werden in der obligatorischen Krankenversicherung nur in Ausnahmefällen vergütet. Eine breite Kostenübernahme besteht bislang nicht.

Auch in Deutschland ist die Erstattung zuletzt wieder deutlich restriktiver geworden: Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurden Cannabisblüten aus der GKV-Erstattung herausgenommen (Cannabis Briefing 16.07.2026). Dennoch unterscheidet sich der deutsche Markt weiterhin von der Schweiz. Medizinalcannabis ist hier seit 2024 nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft, was die Verschreibung erleichtert hat. Zudem ist der Markt über Jahre stärker gewachsen, weil die GKV-Erstattung seit 2017 lange ein wichtiger Treiber war.

Der Schweizer Medizinalcannabis-Markt bleibt dadurch vergleichsweise klein und stärker einzelfallbezogen. Die größere regulatorische Dynamik liegt derzeit nicht im medizinischen Bereich, sondern bei der Frage, wie die Schweiz den nicht-medizinischen Cannabiskonsum künftig regulieren will.

Pilotprojekte als Grundlage für Regulierung

Seit Mai 2021 erlaubt das Schweizer Betäubungsmittelgesetz örtlich und zeitlich begrenzte Pilotversuche mit kontrollierter Cannabisabgabe. Ziel ist es, wissenschaftliche Grundlagen für eine künftige gesetzliche Regelung zu schaffen. (Bundesamt für Gesundheit 18.03.2025) Diese Projekte sind keine klassische Legalisierung. Sie sind Forschungsprojekte mit klaren Vorgaben: Teilnehmende werden registriert, Produkte kontrolliert abgegeben, Konsummuster wissenschaftlich begleitet. Gleichzeitig werden unterschiedliche Modelle getestet, etwa Abgabe über Apotheken, nicht gewinnorientierte Verkaufsstellen oder Social Clubs. Zuletzt hatte sich hierzulande der deutsche Bundesdrogenbeauftragte Hendrik Streeck offen für wissenschaftlich begleitete Pilotprojekte gezeigt. Genehmigt wurden entsprechende Vorhaben in Deutschland bislang jedoch nicht (DAZ).

Gerade das macht den Schweizer Ansatz für Deutschland interessant. Während hierzulande über Modellprojekte noch diskutiert wird, sammelt die Schweiz bereits praktische Erfahrungen dazu, wie kontrollierte Abgabe, Jugendschutz, Produktkontrolle und wissenschaftliche Begleitung zusammenspielen können.

Cannabisproduktegesetz: kontrollierte Öffnung statt freier Markt

Aufbauend auf diesen Erfahrungen arbeitet die Schweiz an einem neuen Cannabisproduktegesetz. Bereits letzten Spätsommer hatte die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates eine Vorlage ausgearbeitet, die Erwachsenen legalen Zugang zu Cannabis ermöglicht (Cannabis Briefing 11.07.2025). Nun liegt die Vernehmlassung hinter der Schweiz und sie zeigt: Der politische Wille zur Regulierung ist weiter vorhanden, aber der Weg dorthin bleibt anspruchsvoll.

Cannabis soll weiterhin als Betäubungsmittel gelten. Geplant sind unter anderem Höchstmengen, ein Verbot der Abgabe an Minderjährige, ein umfassendes Werbeverbot, neutrale Verpackungen, klare Produktdeklaration und eine Trennung von Produktion und Verkauf. Auch Eigenanbau soll in begrenztem Umfang erlaubt sein. (Parlament Schweiz)

Der Verkauf soll nicht gewinnorientiert organisiert werden. Kantone sollen Konzessionen für Verkaufsstellen vergeben können; allfällige Gewinne sollen für Prävention, Schadensminderung und Suchthilfe verwendet werden. Umstritten bleibt der Online-Verkauf: Der Bund soll eine Konzession erteilen können, allerdings nur unter strengen Anforderungen an Registrierung und Jugendschutz.

Vernehmlassung: Zustimmung ja, aber viele offene Fragen

Die Rückmeldungen zum Cannabisproduktegesetz fallen gemischt aus. Teile der Fachwelt, Städte und Organisationen aus Sucht- und Präventionsarbeit bewerten den regulierten Ansatz positiv. Auch politisch gibt es Unterstützung, insbesondere für den Fokus auf öffentliche Gesundheit, Jugendschutz und Prävention.

Gleichzeitig zeigen die Stellungnahmen deutliche Konfliktlinien. Viele Kantone kritisieren vor allem den erwarteten Vollzugsaufwand und die aus ihrer Sicht unzureichende Gegenfinanzierung. Auch die hohe Regulierungsdichte, die Rolle des Onlinehandels und der Zeitpunkt des Gesetzesvorhabens wurden hinterfragt. Einige Akteure möchten zunächst weitere Ergebnisse aus den Pilotprojekten abwarten, andere halten das Modell für zu restriktiv oder lehnen eine Legalisierung grundsätzlich ab.

Besonders umstritten bleibt die Finanzierung. Der Entwurf sieht eine Lenkungsabgabe vor, die sich am THC-Gehalt und am gesundheitlichen Risiko der Produkte orientieren soll. Die Einnahmen sollen unter anderem Vollzug, Prävention und Schadensminderung finanzieren. Mehrere Kantone fordern jedoch eine tragfähigere Lösung, etwa über eine Verbrauchs- oder Lenkungssteuer. Eine solche Steuer könnte allerdings eine Verfassungsänderung und damit eine Volksabstimmung erforderlich machen. (Parlament Schweiz)

Ausblick: Nachbesserung statt Stopp

Die zuständige Kommission des Nationalrats hat Anfang Mai entschieden, die Vorlage weiterzubearbeiten. Sie wurde an die Subkommission zurückgegeben, um zentrale Punkte zu überarbeiten. Dabei sollen insbesondere Jugendschutz, Regulierungsdichte, Vollzug, Finanzierung und die Rolle der Kantone überprüft werden. (Parlament Schweiz) Mit einer schnellen Umsetzung ist daher nicht zu rechnen. Nach der Überarbeitung folgen weitere Beratungen in Kommission, Nationalrat und Ständerat. Am Ende könnte das Gesetz zudem dem fakultativen Referendum unterstehen.

Für Deutschland bleibt die Schweiz dennoch ein wichtiger Referenzfall. Denn während Deutschland die Teillegalisierung bereits umgesetzt hat und Modellprojekte bisher ausbleiben, geht die Schweiz den umgekehrten Weg: Erst werden kontrollierte Abgabemodelle wissenschaftlich getestet, dann soll daraus ein nationaler Rechtsrahmen entstehen. Gerade dieser datenbasierte Ansatz macht den Schweizer Prozess für die weitere europäische Cannabisdebatte relevant.

 

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Mit legalisierenden Grüßen

Jakob Sons

Gründer von Cansativa

Benedikt Sons

Gründer von Cansativa


Cansativa informiert – GKV-BStabG beschlossen: Was jetzt auf Apotheken zukommt

Seit heute gelten die neuen Regelungen

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist heute in Kraft getreten. Damit gilt die Neufassung des § 31 Absatz 6 SGB V ab sofort. (Bundesgesetzblatt 29.07.2026)

Was gilt ab jetzt?

  • Cannabisblüten sind nicht mehr Teil des besonderen Leistungsanspruchs der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon bleiben grundsätzlich erstattungsfähig.
  • Vor ihrer Versorgung muss jedoch grundsätzlich zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen.

Was bedeutet das für Apotheken und ihre Patientinnen und Patienten?

Bei Verordnungen von Cannabisblüten zulasten der GKV besteht ab heute unmittelbarer Klärungsbedarf. Betroffene Patientinnen und Patienten müssen sich möglicherweise auf einen Therapiewechsel oder eine Selbstzahlung einstellen. Für Apotheken ist daher mit vermehrten Rückfragen zu bestehenden Verordnungen, Kostenübernahmen und möglichen Therapiealternativen zu rechnen. Eine Umstellung sollte immer mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt abgestimmt werden.

Was gilt für bestehende Genehmigungen?

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Übergangsregelung für bereits laufende oder genehmigte Therapien. Damit ist weiterhin offen, wie Krankenkassen bestehende Genehmigungen und bereits ausgestellte Verordnungen behandeln. Wir empfehlen, konkrete Fälle vor der Belieferung mit der jeweiligen Krankenkasse sowie der zuständigen Apothekerkammer zu klären.

Leitfaden und weiterführende Informationen

Der Bund Deutscher Cannabis-Patienten hat aktuelle Informationen, eine Checkliste und eine Vorlage zur Klärung der Kostenübernahme mit der Krankenkasse zusammengestellt:

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Was Apotheken von der Neuregelung erwarten

Unsere Umfrage aus der letzten Ausgabe zeigt: Die Sorge um die Patientenversorgung ist groß. Besonders häufig rechnen die teilnehmenden Apotheken mit Therapiewechseln sowie möglichen Versorgungslücken.

Umfrageergebnisse in der Mediathek ansehen

Wir beobachten die Verkündung und die praktische Umsetzung und halten Sie über relevante Entwicklungen auf dem Laufenden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen,

Fatih Aydin
Vice President External Affairs

Nicole Borges-Steeb
External Affairs Manager