Das Wichtigste auf einen Blick

Der sechsmonatige Therapieversuch gilt nicht pauschal.

Er ist bei Erstverordnungen nur erforderlich, wenn für die jeweilige Indikation ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel verfügbar ist.

Dazu zählen aktuell:

  • Canemes®: chemotherapiebedingte Übelkeit und Erbrechen
  • Sativex®: mittelschwere bis schwere MS-Spastik
  • Epidyolex®: bestimmte schwere Epilepsien

Für andere Indikationen ohne zugelassenes Fertigarzneimittel – beispielsweise starke Schmerzen – kann bereits bei der Erstversorgung direkt ein Cannabisextrakt oder ein anderes erstattungsfähiges cannabishaltiges Arzneimittel verordnet werden.

Weitere Klarstellungen:

  • Bei Unverträglichkeit oder fehlender Wirkung kann der Therapieversuch vorzeitig beendet und z. B. auf einen Cannabisextrakt gewechselt werden.
  • Bestehende Extrakt- und Rezepturtherapien können ohne nachträglichen sechsmonatigen Therapieversuch fortgeführt werden.
  • Cannabisblüten bleiben von der GKV-Erstattung ausgeschlossen.

Was bedeutet das für Apotheken?

Die Klarstellung schafft mehr Sicherheit bei der Versorgung mit Cannabisextrakten: Ein sechsmonatiger Therapieversuch ist keine generelle Voraussetzung für deren Verordnung.

LINK: Zur vollständigen Meldung der KBV

Wir beobachten die weitere Umsetzung der neuen Regelungen aufmerksam und halten Sie über relevante Entwicklungen für die Versorgung mit Medizinalcannabis auf dem Laufenden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Nicole Borges Steeb
External Affairs Manager

Fatih Aydin
Unternehmenssprecher | Vice President