Sehr geehrte Damen und Herren,

die KBV hat ihre rechtliche Auslegung zum Vorrang cannabishaltiger Fertigarzneimittel geändert. (ApoAdhoc, 18.08.2026)

Neu ist: Bei einem erstmaligen Therapieversuch soll nach Auffassung der KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) grundsätzlich zunächst ein Fertigarzneimittel verordnet werden – auch außerhalb der zugelassenen Indikation (Off-Label-Use).

Der GKV-Spitzenverband teilt diese Auslegung nicht. Eine Klarstellung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) oder den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) steht noch aus.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Bei der Erstverordnung eines Cannabisextrakts besteht aktuell Rechtsunsicherheit.
  • Bis eine einheitliche Auslegung vorliegt, empfehlen wir, die Verordnungs- bzw. Genehmigungssituation vorab mit der jeweiligen Krankenkasse zu klären.

Was gilt weiterhin?

  • Bestandspatient:innen: Laufende Extrakt- und Rezepturtherapien können weitergeführt werden.
  • Bei Unverträglichkeit oder fehlender Wirkung kann auf ein cannabishaltiges Rezepturarzneimittel gewechselt werden.
  • Die Testung eines zweiten Fertigarzneimittels ist nicht erforderlich.
  • Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 6 SGB V bleiben unverändert.

 

 Zur aktuellen Information der KBV

 

Wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Nicole Borges Steeb

External Affairs Manager

Fatih Aydin

Unternehmenssprecher | Vice President