Sehr geehrte Damen und Herren,
die KBV hat ihre rechtliche Auslegung zum Vorrang cannabishaltiger Fertigarzneimittel geändert. (ApoAdhoc, 18.08.2026)
Neu ist: Bei einem erstmaligen Therapieversuch soll nach Auffassung der KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) grundsätzlich zunächst ein Fertigarzneimittel verordnet werden – auch außerhalb der zugelassenen Indikation (Off-Label-Use).
Der GKV-Spitzenverband teilt diese Auslegung nicht. Eine Klarstellung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) oder den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) steht noch aus.
Was bedeutet das für die Praxis?
- Bei der Erstverordnung eines Cannabisextrakts besteht aktuell Rechtsunsicherheit.
- Bis eine einheitliche Auslegung vorliegt, empfehlen wir, die Verordnungs- bzw. Genehmigungssituation vorab mit der jeweiligen Krankenkasse zu klären.
Was gilt weiterhin?
- Bestandspatient:innen: Laufende Extrakt- und Rezepturtherapien können weitergeführt werden.
- Bei Unverträglichkeit oder fehlender Wirkung kann auf ein cannabishaltiges Rezepturarzneimittel gewechselt werden.
- Die Testung eines zweiten Fertigarzneimittels ist nicht erforderlich.
- Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 6 SGB V bleiben unverändert.
Zur aktuellen Information der KBV
Wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Borges Steeb
External Affairs Manager
Fatih Aydin
Unternehmenssprecher | Vice President