Was bedeutet der Erstattungsausschluss für die betroffenen Patient:innen?

Es ist grundsätzlich legitim, dass eine Solidargemeinschaft prüft, welche Leistungen sie finanzieren kann. Was wir tatsächlich mit mit sehr großer Überraschung und auch mit ein Stück weit Fassungslosigkeit wahrgenommen haben, war der Ausschluss ohne Übergangsfrist und Bestandsschutz. Zuvor genehmigte Therapien waren praktisch von einem Tag auf den anderen nicht mehr abrechenbar und betroffen sind schwerkranke Menschen, bei denen Standardtherapien nicht zur Verfügung stehen oder nicht angewendet werden konnten. Viele haben lange Therapiewege hinter sich. Da Blüten nicht beliebig austauschbar sind, bleiben häufig nur Selbstzahlung, Umstellung oder schlimmstenfalls eine Unterbrechung der Therapie.

Spart die GKV durch die Neuregelung tatsächlich Geld, und was wäre zielgenauer gewesen?

Die Rechnung kann schnell zur Milchmädchenrechnung werden. Kalkuliert wurde vor allem, welche Ausgaben wegfallen, aber nicht, dass die Patienten dann anders versorgt werden müssen. Die Patient:innen sind ja aber noch weiter krank und weiterhin behandlungsbedürftig. Das ist eher eine Kostenverlagerung als eine nachhaltige Einsparung. Zielgenauer wäre etwa eine Anpassung der Hilfstaxe für Cannabisrezepturen an die Marktentwicklung gewesen. So ließen sich Einsparpotenziale innerhalb der Versorgung erschließen, ohne eine ganze Darreichungsform auszuschließen und zumindest hätte es eine Übergangsregelung für eine ärztlich begleitete Umstellung gebraucht.

Warum positioniert sich Cansativa weiterhin so deutlich?

Als pharmazeutisches Unternehmen muss man in zwei Richtungen ganz ehrlich schauen. Das eine ist natürlich unsere eigene wirtschaftliche Betroffenheit. Wir sind jetzt von diesen Änderungen als Unternehmen selber nicht unmittelbar stark betroffen. Der GKV-Anteil der Patient:innen ist vergleichsweise klein und seit Jahren sehr wenig gewachsen. (BMG 8.10.2025) Wir argumentieren hier nicht für uns. Wir spüren aber eine klare Verantwortung, insbesondere aus den Anfangszeiten unseres Unternehmens, wo es darum ging, dass schwerkranke Patient:innen sich vor 2017 den Zugang sehr intensiv erstritten haben. Ihr Engagement hat maßgeblich dazu beigetragen, dass 2017 das Gesetz „Cannabis als Medizin“ geschaffen wurde und jetzt werden ausgerechnet diese Patient im Regen stehen gelassen. Es geht uns um die Kohärenz eines Marktes, in dem wir seit 2017 langfristig investiert sind.

Ein Markt, der durch widersprüchliche Regulierung unberechenbar wird, schadet am Ende allen, den Patient:innen zuerst. Wir haben unsere politischen Kanäle bereits vor der Entscheidung genutzt und werden das auch weiterhin tun. Zugleich begrüßen wir ausdrücklich die Initiativen aus der Patientenschaft, von Verbänden und aus anderen Teilen der Branche.

Wie ist das Hin und Her um den sechsmonatigen Therapieversuch zu bewerten?

Dass eine zentrale Frage erst nach Inkrafttreten konkretisiert wurde, war bereits problematisch. Zunächst gingen KBV und GKV-Spitzenverband davon aus, dass ein Fertigarzneimittel nur innerhalb seiner zugelassenen Indikation vorrangig eingesetzt werden muss. Kurz darauf änderte die KBV ihre Auffassung und verlangt den Vorrang auch außerhalb der Zulassung, während der GKV-Spitzenverband widerspricht. (ApoAdhoc, 18.08.2026) Ärzt:innen und Patient:innen mit dieser Rechtsunsicherheit allein zu lassen, ist nicht verantwortbar.

Eigentlich ist der Vorrang von Fertigarzneimitteln auch nicht neu. Schon bisher musste immer zu Beginn einer Therapie geprüft werden, ob ein geeignetes Fertigarzneimittel zur Verfügung steht, und die Verordnung von Blüten oder Extrakten war zu begründen. Neu ist der starre sechsmonatige Therapieversuch. Das greift in die ärztliche Therapieentscheidung ein, zumal nur drei Fertigarzneimittel für enge Indikationen verfügbar sind: Canemes bei chemotherapiebedingter Übelkeit und Erbrechen, Sativex bei MS-bedingter Spastik und Epidyolex bei bestimmten schweren Epilepsien.

Warum lassen sich Cannabisblüten nicht einfach durch andere Darreichungsformen ersetzen?

Bei Cannabis ist auch die Darreichungsform entscheidend. Oral angewendete Extrakte oder Fertigarzneimittel wirken deutlich langsamer als eine inhalative Therapie. Gerade bei akuten Schmerzspitzen kann ein schneller Wirkungseintritt wichtig sein. Inhalierbare Extrakte können künftig eine zusätzliche Option sein, sind aber noch nicht breit verfügbar. Auch ihre Einordnung und Erstattungsfähigkeit müssen geklärt werden. Eine pauschale Umstellung ist deshalb derzeit keine realistische Lösung.

Was muss jetzt passieren?

Wir brauchen eine verbindliche Klarstellung zum Vorrang der Fertigarzneimittel. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat angekündigt die Arzneimittel-Richtlinie anzupassen (Tagesspiegel Background 31.07.2026). Dabei sollten offene Fragen geklärt werden, wie die Erstattungsfähigkeit inhalierbarer Extrakte, oder ob der Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel auch für die Palliativversorgung gilt. Gerade dort geht ein sechsmonatiger Therapieversuch vollständig an der Realität vorbei.

Die Entscheidung über Cannabisblüten ist gefallen, aber die Ausgestaltung der Versorgung ist nicht abgeschlossen. Politik und Selbstverwaltung können die Folgen noch begrenzen. Wir werden den Prozess weiterhin mit Versorgungsdaten, politischen Gesprächen und unseren öffentlichen Kanälen begleiten. Dass sich so viele Patient:innen und Akteure engagieren, stimmt mich zuversichtlich, dass die offenen Fragen nicht liegen bleiben.

Vielen Dank für das Gespräch!

 

Aus der Redaktion:   
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Diese Ausgabe wurde verfasst von:
Nicole Borges Steeb
External Affairs Manager
Cansativa Group