Ein großes Sparpaket mit vielen Streitpunkten
Für 2027 erwartet die Bundesregierung ohne Gegenmaßnahmen eine Finanzierungslücke von mehr als 15 Milliarden Euro. Das Gesetz soll die GKV deshalb durch ein breites Maßnahmenpaket entlasten. Dazu gehören unter anderem höhere Zuzahlungen, Begrenzungen bei Vergütungssteigerungen, ein zusätzlicher Herstellerabschlag für patentgeschützte Arzneimittel sowie der Ausschluss homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel und Leistungen aus der GKV. (Bundestag 08.07.2026)
Entsprechend konzentrierte sich die politische Debatte vor allem auf die großen finanziellen Stellschrauben: den Beitrag von Bund, Pharmaindustrie, Krankenhäusern, Ärzteschaft und Versicherten. Die Cannabisversorgung blieb daneben weitgehend eine Randnotiz, auch weil nur eine vergleichsweise kleine Patientengruppe unmittelbar betroffen ist.
Für diese Menschen ist die Änderung jedoch keineswegs klein. Der Anspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V richtet sich an Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung, die nachweisen müssen, dass ihnen reguläre Therapieoptionen nicht ausreichend helfen konnten. Wie auch Manuel Kralik in unserem Cannabis-Briefing-Interview beschrieben hat, stehen hinter den Genehmigungsverfahren häufig lange Krankheits- und Therapiewege.
Was sich konkret ändert
Die Neuregelung erfolgt in zwei Stufen. Erstens werden getrocknete Cannabisblüten vollständig aus dem Leistungsanspruch der GKV gestrichen. Sie bleiben verschreibungsfähig und können weiterhin über Apotheken bezogen werden; künftig jedoch grundsätzlich nicht mehr auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zweitens wird der Zugang zu den weiterhin erstattungsfähigen Cannabisarzneimitteln verschärft. Dazu gehören standardisierte Extrakte sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon, die als Rezepturarzneimittel hergestellt werden. (Bundestag 08.07.2026)
Cannabishaltige Fertigarzneimittel hatten bereits bisher Vorrang: Vor der Verordnung von Blüten oder Extrakten musste geprüft werden, ob ein geeignetes zugelassenes Fertigarzneimittel zur Verfügung steht (Gemeinsamer Bundesausschuss 16.03.2023). Neu ist nun der verpflichtende Zeitraum. Die vertragsärztliche Versorgung muss zunächst im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen. Erst danach können die weiterhin erfassten Rezepturarzneimittel zulasten der GKV verordnet werden.
Der Genehmigungsvorbehalt bei der Erstverordnung bleibt bestehen. Weiterhin ausgenommen sind Verordnungen durch die bereits vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Facharztgruppen und ärztlichen Qualifikationen.
Wann tritt die Änderung in Kraft?
Der Bundestag hat das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen. Auch der Bundesrat ließ es am selben Tag ohne weitere Änderungen passieren. Damit ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Zum Redaktionsschluss war das Gesetz jedoch noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit noch nicht in Kraft. Die folgende Einordnung basiert daher auf der vom Bundestag beschlossenen Fassung (Bundesrat 10.07.2026).
Die Änderungen zur Cannabisversorgung treten demnach nicht erst zum 1. Januar 2027 in Kraft, sondern bereits am Tag nach der Verkündung. Das genaue Datum steht damit noch nicht fest.
Offene Fragen für laufende Therapien
Eine ausdrückliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung enthält die beschlossene Fassung nicht. Bei bereits genehmigten Blütentherapien spricht daher vieles dafür, dass nach dem Inkrafttreten keine weitere Versorgung zulasten der GKV möglich ist. Auch bereits ausgestellte Rezepte dürften problematisch sein, wenn sie erst danach in der Apotheke eingelöst werden. Die konkrete Abrechnungspraxis wurde jedoch nicht abschließend geklärt.
Offen bleibt ebenfalls, wie der neue sechsmonatige Therapieversuch bei Patient:innen gehandhabt wird, die bereits Extrakte, Dronabinol- oder Nabilon-Rezepturen erhalten. Da auch hierfür keine ausdrückliche Übergangsregelung vorgesehen ist, wird sich die praktische Umsetzung erst im Zusammenspiel von Krankenkassen, Ärzteschaft und Apotheken zeigen.
Nicht zurück auf Anfang
Für die betroffenen Patient:innen ist die Reform gleichwohl ein Rückschritt: Eine Darreichungsform fällt aus der solidarisch finanzierten Versorgung, für andere Cannabisarzneimittel entsteht eine zusätzliche Hürde. Doch die Versorgungsstrukturen, die seit 2017 in Arztpraxen, Apotheken und im Großhandel gewachsen sind, bleiben bestehen. Auf dieser Grundlage lassen sich auch unter den neuen Bedingungen tragfähige Versorgungswege finden.
Sons(t) noch was?
Habt Ihr spezielle Fragen oder Anregungen für das Cannabis-Briefing? Dann schreibt uns eine Mail an briefing@www.cansativa.de. Wenn Ihr Interesse habt, mit uns die Cannabisbranche zu revolutionieren, dann bleibt dran und folgt unseren Briefings!
Wir wünschen eine gute Lektüre!
Mit legalisierenden Grüßen

Jakob Sons
Gründer von Cansativa

Benedikt Sons
Gründer von Cansativa


Jakob Sons
Gründer von Cansativa


Benedikt Sons
Gründer von Cansativa